Die DGUV-Regel 101-017 Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen findet Anwendung in medizinischen Einrichtungen, bei denen eine Infektionsgefahr von biologischen Arbeitsstoffen ausgehen kann.
Hierzu zählen folgende Reinigungsarbeiten:
Reinigung und Desinfektion der medizinisch genutzten Räume und deren Einrichtungen
Bettenaufbereitung
Instrumentenaufbereitung
innerbetrieblicher Abfalltransport
innerbetrieblicher Wäschetransport (unreine Seite)
Reinigung von Fahr- und Transportmitteln (Rettungswagen)
Reinigung von medizinischen Behandlungseinrichtungen in der Wohlfahrtspflege, z.B. in Heimen bzw. Tagesstätten für Altenpflege
Die wichtigsten Informationen im Überblick